Update Entwicklung der ehem. "Gaststätte Mecklenburg"
In meiner Bürgersprechstunde wurde ich wiederholt auf etwaige Planungen für die ehemalige Wohngebietsgaststätte „Mecklenburg“ auf dem Grundstück Lion-Feuchtwanger-Str. 61 angesprochen.
Als Ihr Bezirksverordneter für Kaulsdorf-Nord und Hellersdorf-Süd möchte ich Sie daher an dieser Stelle gerne über die aktuelle Situation informieren.
Am 1.10.1985 wurden mit Musik und Blumen die ersten Besucher der Gaststätte „Mecklenburg" in Kaulsdorf-Nord begrüßt. Das zweistöckige Gebäude am Teterower Ring bot insgesamt 512 Gästen Platz.
Seit der Schließung der Gaststätte wird das Gebäude von diversen Firmen und Vereinen genutzt. Das gesamte Grundstück befindet sich leider gegenwärtig in einem wenig ansehlichen Zustand.
Zahlreiche Anwohner haben sich daher immer wieder, z.B. auch im Bürgerhaushaltsverfahren, eine Wiedereröffnung der Gaststätte gewünscht und sich bei mir nach Perspektiven für das Grundstück erkundigt.
Als Ihr Bezirksverordneter für Kaulsdorf-Nord und Hellersdorf-Süd möchte ich Sie daher an dieser Stelle gerne über die aktuelle Situation informieren.
Derzeit sind keine konkreten Planungen des Eigentümers für die ehemalige Gaststätte „Mecklenburg“ auf dem Grundstück Lion-Feuchtwanger-Str. 61 bekannt.
Bisher fanden lediglich Beratungsgespräche mit Maklern und Architekten im Fachbereich Stadtplanung zu Bebauungsmöglichkeiten auf dem Grundstück statt. Von einem Architektenbüro liegen dem Stadtentwicklungsamt eine Konzeptstudie bzw. ein Baumassekonzept für Wohnbebauung auf dem Grundstück vor. Der Planentwurf befindet sich derzeit in der Prüfungsphase beim Fachbereich Stadtplanung. Geprüft wird die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB, ob sich das Vorhaben in die maßgebliche Umgebung einfügt.
Aufgrund des geltenden Planungsrechtes nach § 34 BauGB ist davon auszugehen, dass hier ein Vorhaben, welches sich hinsichtlich Art, Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die maßgebliche Umgebung einfügt, zulässig ist.
Die maßgebliche Umgebung ist geprägt durch mehrgeschossigen Wohnungsbau und die zur Wohnnutzung gehörenden Infrastruktureinrichtungen. Eine hinzutretende Nutzung muss sich harmonisch in diese prägende Umgebung einfügen und darf keine bodenrechtlichen Spannun-gen erzeugen. Somit wären Wohngebäude oder Infrastruktureinrichtungen, die dem Wohngebiet dienen, in einem entsprechenden Nutzungsmaß grundsätzlich zulässig.
Die bisher bekannten Planungen gehen von einer Wohnnutzung aus. Diese fügt sich nach Einschätzung des Bezirksamts grundsätzlich in die maßgebliche Umgebung ein. Noch nicht abgeschlossen ist die Prüfung hinsichtlich der Höhe der geplanten Anlagen und der Gebäudeeinordnung auf dem Grundstück selbst unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes, der Gewährleistung der Erschließung und des Erhalts der Frischluftzufuhr zum Wuhletal.
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